Anders als für die Personenhandelsgesellschaft und Kapitalgesellschaften gilt für die GbR nicht automatisch eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Nach § 721 BGB wird die Rechnungslegung erst grds. verpflichtend, wenn die Gesellschaft liquidiert werden soll (siehe Liquidation). Gem. § 721 Satz 2 BGB sind jedoch GbRs die auf Dauer angelegt sind, im Zweifel zur jährlichen Rechnungslegung und Gewinnverteilung verpflichtet. Über genaue formelle Anforderungen an die Rechnungslegung schweigt das Gesetz. So reicht es wohl aus, wenn allgemein Einnahmen und Ausgaben dergestalt aufgelistet werden, dass sie durch andere Gesellschafter überprüft werden können. Die Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts finden somit keine Anwendung, wobei die Rechnungslegung durch gesellschaftsvertragliche Vorgaben weiter verschärft werden kann. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sind die geschäftsführenden Gesellschafter. Schließlich muss die Rechnungslegung in einem Feststellungsbeschluss durch die Zustimmung aller Gesellschafter verabschiedet werden, erst dann kann auch die Gewinnauszahlung erfolgen.