Kann-Kaufmann

Der Kann-Kaufmann ist anders als der Ist-Kaufmann nicht kraft seiner Natur Kaufmann (siehe Ist-Kaufmann). Er betreibt zwar ein Gewerbe, dieses genügt jedoch nicht dem Begriff des Handelsgewerbes und ist somit ein Kleingewerbe (siehe Ist-Kaufmann). Gem. § 2 HGB kann die Kaufmannseigenschaft aber durch Eintragung des Gewerbes in das Handelsregister erlangt werden (sog. Kann-Kaufmann). Der Gewerbebetreibenden kann dabei frei entscheiden, ob er eine Eintragung vornimmt und seine Gesellschaft somit von der GbR zur oHG umformt oder nicht. Die Handelsregistereintragung begründet damit erst die Kaufmannseigenschaft, wirkt also konstitutiv (siehe Handelsregistereintragung).