Unter dem Begriff der juristischen Person einer Gesellschaft ist deren eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Das führt dazu, dass die juristische Person eigenständig berechtigt und verpflichtet werden kann. Anders als die Kapitalgesellschaften ist die GbR keine eigenständige juristische Person und kann deshalb auch nicht die Haftung ihrer Gesellschafter beschränken. Die GbR ist damit zwar rechtsfähig kann also eigene Rechtsverhältnisse begründen, jedoch binden diese Rechtsverhältnisse immer auch die Gesellschafter hinter GbR persönlich und berechtigen oder verpflichten diese akzessorisch (siehe Haftung der Gesellschafter und Rechtsfähigkeit).