Ein neu in die Gesellschaft eingetretener Gesellschafter haftet zwangsweise für alle Verbindlichkeiten, die neu eingegangen werden. Für alte vor seinem Eintritt von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten haftet der Neugesellschafter nach Urteil des BGH v. 17.4.2003 ebenfalls und übernimmt somit mit Eintritt in die Gesellschaft auch deren Verbindlichkeiten.