Ein ausscheidender Gesellschafter haftet weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits als Gesellschaftsverbindlichkeiten bestehen. Für nach seinem Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er nicht. Die Haftung für Altschulden ist gem. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB auf 5 Jahre beschränkt, sodass der ehemalige Gesellschafter nach Ablauf dieser Frist nicht mehr für die Gesellschaft haftet.