Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer GbR. Wie jeder andere Vertrag kommt der Gesellschaftsvertrag durch einfache Einigung der Gesellschafter zustande (siehe Entstehung der GbR). Eine Einigung durch konkludentes Verhalten ist somit möglich. Inhaltlich muss der Gesellschaftsvertrag zum einen den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft festlegen und zum anderen regeln, welche Förderungspflichten die einzelnen Gesellschafter haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann bei Fehlen von anderweitigen Regeln nur durch einstimmig getroffenen Beschluss der Gesellschafter geändert werden. Einen solchen einstimmig aber konkludent getroffenen Beschluss sieht der BGH allerdings auch in vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Verhalten aller Gesellschafter über einen längeren Zeitraum.