Gesamthandsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist gem. § 719 Absatz 1 BGB gesamthänderisch gebunden (siehe Gesellschaftsvermögen). Die Gesamthandseigenschaft des Gesellschaftsvermögens bedeutet dabei, dass das Vermögen allen Gesellschaftern als Ganzes zusteht („Jedem gehört alles“), diese aber nur gemeinsam als sog. Gesamthand darüber verfügen können. Das Gesamthandseigenschaft des GbR-Vermögens ist essentieller Bestandteil der Außengesellschaft und begründet deren Rechtsfähigkeit (siehe Außen-Gesellschaft).