Einstimmigkeitsgrundsatz

709 Abs. 1 BGB regelt, dass die Geschäftsführung der GbR gemeinschaftlich, also durch Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen muss (sog. Einstimmigkeitsprinzip). Diese Anforderung ist in der engen persönlichen Verbindung der Gesellschafter und ihrer persönlich und unbeschränkt Haftung für die Verbindlichkeit der GbR begründet. Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kann das Einstimmigkeitsprinzip für die GbR aufgehoben werden. So ist es möglich die Geschäftsführung gem. § 710 BGB einem oder mehreren bestimmten Gesellschaftern zu übertragen oder gem. § 709 Abs. 2 BGB das Einstimmigkeitsprinzip für Beschlüsse durch ein Mehrheitserfordernis zu ersetzen.