Die Ausschließung von Gesellschafter bedeutet den Ausschluss eines Gesellschafters bei gleichzeitigem Weiterbestand der Gesellschaft selbst. Sie ist für die GbR in § 737 BGB geregelt. Demnach wird eine Ausschließung möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten ist und in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund i.S.d. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Die Grundsätze zur Kündigung aus wichtigem Grund gelten entsprechend. Die Fortsetzungsklausel muss für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters bestehen und kann auch konkludent vereinbart sein.
Nach h.M. ist der Ausschluss eines Gesellschafters nur als letztes Mittel möglich. So wird ein Wille der übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft gefordert, ein „billiger Ausschluss“ eines Gesellschafters zum Zweck eines größeren Liquidationserlöses für die übrigen Gesellschafter ist somit nicht möglich.
Die Ausschließung erfolgt durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Gesellschafter und wird mit Zugang an den Auszuschließenden wirksam.
Die Ausschließungsmöglichkeit kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag modifiziert werden. Hier kommt vor allem eine Verengung oder Erweiterung der Ausschlussgründe in Betracht. Ein freies Hinauskündigungsrecht nach dem ein Gesellschafter ohne besonderen Grund ausgeschlossen werden kann ist nach der Rechtsprechung allerdings als unzulässig i.S.d. § 138 BGB angesehen. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag verfahrensrechtlich eine Mehrheitsentscheidung anstelle der grundsätzlichen Einstimmigkeit des Ausschließungsbeschlusses genügen lassen.
Der ausscheidende Gesellschafter ist nach §§ 738-740 BGB abzufinden (siehe hierzu Abfindung ausscheidender Gesellschafter).