Oft erscheinen die gesetzliche Abfindungsregelung der §§ 738-740 BGB (siehe Rechtsfolgen des Ausscheidens von Gesellschaftern) nicht zweckmäßig, weshalb der Abfindungsanspruch vertraglich geregelt wird. Anknüpfungspunkt sind hier bei zumeist die Höhe der Abfindung und die Modalitäten der Zahlung, um zum einen eine zu große Belastung der Gesellschaft zu verhindern und zum anderen Bewertungsproblemen der Gesellschaft bei der Bestimmung des Anspruchs vorzubeugen.
Zu beachten ist, dass eine zu weitreichende Beschränkung des Abfindungsanspruchs sittenwidrig und damit nichtig ist. So wird die Festsetzung der Abfindungshöhe auf einen Wert von 50% oder weniger des Beteiligungswertes vom BGH als unwirksam angesehen.