Gesellschafterwechsel, also der Ein- und Austritt von Gesellschaftern, haben auch eine steuerliche Perspektive:
Behandlung beim Eintritt
Für den Erwerber eines Mitunternehmersanteils stellt der gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten auf die ideellen Anteile des Ausgeschiedenen an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft dar, § 39 Abs. 2 Nr.2 AO.
Behandlung des Austritts
Der Veräußerer der Anteile hat den Veräußerungsgewinn grundsätzlich zu versteuern, § 16 Abs. 2 S. 1 EStG. Für den Besteuerungszeitpunkt ist das Ausscheiden des Gesellschafters maßgeblich. Für den Wert der Anteile ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG abzustellen. Dabei ist nach dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Freiberuflern zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen überträgt, insbesondere auch den Mandantenstamm und Praxiswert.
Der Gesellschafter kann aus der Gesellschaft auch gegen Barabfindung ausscheiden. Auch dies stellt eine Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Für die verbleibenden Gesellschafter stellen die Abfindungszahlungen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für den ihnen anwachsenden Anteil am Gesellschaftsvermögen dar. Auch durch vermeintlich niedrige Abfindungszahlungen kann die zu zahlende Steuer nicht gesenkt werden. Denn ist eine Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters niedriger bemessen als der nach § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG ermittelte Verkehrswert des den verbliebenen Gesellschaftern angewachsenen Anteils, wird dies gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG ausdrücklich als Vorgang aufgeführt, der als Schenkung unter Lebenden gilt und unterfällt somit der Schenkungssteuer.
Steuern sparen – Aber wie?
Dies kann jedoch umgangen werden, indem man einen Kaufvertrag über den Erwerb des Anteils des Ausscheidenden schließt.
Das Ausscheiden gegen Sachwertabfindung richtet sich nach § 16 Abs. 1 S.1 Nr.2 EStG und stellt eine steuerrechtlich relevante Veräußerung dar.
Eine Möglichkeit für ein steuerneutrales Ausscheiden bietet die Realteilung, vgl. § 16 Abs. 3 S.2 ff. EStG. Dabei wird das gemeinschaftliche Engagement ganz oder teilweise beendet und die Mitunternehmerschaft entweder gänzlich aufgelöst und alle Wirtschaftsgüter in andere Betriebs- oder Privatvermögen überführt (sog. echte Realteilung) oder Teile des Betriebsvermögens dem ausscheidenden Gesellschafter als Abfindung überlassen (sog. unechte Realteilung). Dies stellt einen steuerrechtlich neutralen Vorgang dar und ist somit vorzugswürdig.