Die Beendigung der GbR nach den §§ 729 ff. BGB teilt sich in zwei voneinander zu unterscheidende Phasen auf:
1. Auflösung
Der erste Schritt ist die Auflösung der Gesellschaft, unter der man das Ende der Verfolgung des gemeinsamen, vereinbarten Gesellschaftszwecks versteht. Folglich endet die werbende Gesellschaft. Stattdessen ist der Zweck der Gesellschaft mit Auflösung der GbR auf deren Abwicklung ausgerichtet. Mit Auflösung der GbR wird diese also zur Liquidationsgesellschaft bzw. GbR in Liquidation („i.L.“).
Neben der Möglichkeit gesellschaftsvertraglich Auflösungsgründe zu vereinbaren, § 729 Abs. 4 BGB, finden sich in § 729 Abs. 1 BGB auch zwingende Gründe, bei deren Eintritt die Gesellschaft aufzulösen ist:
- Nr. 1: Zeitablauf; wurde eine GbR nur für eine bestimmte Zeit gegründet, erlischt sie mit deren Ablauf
- Nr. 2: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen
- Nr. 3: Kündigung der Gesellschaft § 731 BGB, (Nicht zu verwechseln mit der Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 725 BGB!)
- Nr. 4: Auflösungsbeschluss; schließlich können die Gesellschafter die Auflösung auch durch Beschlussfassung herbeiführen, § 732 BGB
Beachte: Nach der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage (s. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wurde die Gesellschaft – sofern keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde – bereits durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst wird, vgl. § 736 BGB a.F. Nach nunmehr geltendem Recht ist die Fortführung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters der gesetzliche Regelfall, vgl. § 723 Abs. 1 BGB. Ist hingegen die Auflösung in einem solchen Fall gewünscht, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. |
Die Auflösung bedeutet jedoch noch keineswegs das Ende der Gesellschaft. Nach Beseitigung des Auflösungsgrundes kann die Gesellschaft durch einen hierauf gerichteten Gesellschafterbeschluss in der bisherigen Form fortgesetzt werden, § 734 BGB.
2. Auseinandersetzung
Nun folgt der zweite Schritt, die Auseinandersetzung gemäß den §§ 735 ff. BGB (früher: §§ 730 ff. BGB a.F.). Diese wird auch als Liquidation bezeichnet und bedeutet die Abwicklung aller bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschaft. Ist die Liquidation abgeschlossen, ist die Vollbeendigung der Gesellschaft erreicht.
Wie die Liquidation vonstatten geht, kann in erster Linie gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, § 735 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur, wenn eine entsprechende Regelung fehlt, sind die §§ 736 ff. BGB heranzuziehen, vgl. § 735 Abs. 3 BGB. Der genaue Ablauf ergibt sich dabei aus der einfachen Gesetzeslektüre. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf § 736d BGB als zentrale Vorschrift verwiesen: Kernaufgabe der Liquidatoren ist danach der Abschluss aller laufenden Geschäfte, die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des verbliebenen Vermögens in Geld, Abs. 2. Im Anschluss sind nach Abs. 4 dann zunächst die Gläubiger zu befriedigen und erst danach werden die geleisteten Beiträge an die Gesellschafter zurückerstattet, vgl. Abs. 5. Schließlich folgt die anteilige Verteilung eines eventuell bestehenden Überschusses, § 736d Abs. 6 BGB (früher: §§ 733 f. BGB a.F.).