Zwischen der Auflösung einer Gesellschaft und deren endgültigen Löschung aus dem Handelsregister muss in der Liquidationsphase das Restvermögen der Gesellschaft verteilt werden.
Da hier aus Sicht der Gesellschafter die letzte Möglichkeit besteht, von dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens einen Anteil abzubekommen, ist diese Abwicklungsphase besonders anfällig für Streitigkeiten und Verteilungskämpfe. Die Verteilung ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile gestaffelt. Dennoch bietet die praktische Umsetzung genug Anlass für Diskussion.
Weiterhin kann sich auch die Ermittlung der jeweiligen Berechtigten problematisch gestalten, wenn beispielsweise die Ermittlung des Aufenthaltsorts von Gesellschaftern schwierig ist oder der Gesellschaftsanteil Teil eines Nachlasses ist und die jeweiligen Erben noch nicht ermittelt wurden.
Allerdings ist die Liquidation kein perpetuierender Selbstzweck sondern soll zielgerichtet zur Löschung der Gesellschaft führen. Damit also solche praktischen Schwierigkeiten nicht zu einer dauerhaften Lähmung des Prozesses führen, besteht nach der Rechtsprechung für die Liquidatoren die Möglichkeit, einen streitbefangenen Teil des Vermögens oder denjenigen Anteil, der zunächst nicht ermittelbaren Gesellschaftern zugeteilt ist, zu hinterlegen und damit die Liquidation zu beenden. Die Hinterlegung stellt dann die beispielsweise in § 155 III HGB hinsichtlich des streitigen Teils verlangte Aussetzung der Liquidation dar.
Gesondert zu prüfen ist allerdings, ob neben den gesellschaftsrechtlichen Gründen auch die in § 372 BGB normierten Hinterlegungsvoraussetzungen gegeben sind. Es muss also entweder Gläubigerverzug, ein anderer beim Gläubiger liegender Grund oder die nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers vorliegen. Wenn dies alles gegeben ist, kann eine Hinterlegung nach Maßgabe des jeweiligen Landeshinterlegungsgesetzes erfolgen. Wichtig ist hier noch, dass eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung nur dann eintritt, wenn zugleich der Verzicht auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages erklärt wird.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.