Was sind die Vor- und Nachteile einer GmbH?

Vorteile

Gestaltungsmöglichkeiten

Da am Anfang eines Jeden Schrittes zur Eigengründung die gründliche Auseinandersetzung steht bietet sich im Falle der GmbH-Gründung die Möglichkeit die Beziehungen der Gesellschafter bzw. Gesellschaft übersichtlich zu gliedern. Außerdem wird bereits zu Beginn die Kapitalerbringung umfassend geregelt. Auch ist de facto die einzige Voraussetzung der GmbH ihr Einsatz für einen gesetzlich zulässigen Zweck. Diese kann daher sowohl im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, als auch in künstlerischen oder wissenschaftlichen Bereichen und damit sehr vielseitig eingesetzt werden.

Besteuerung

Ein nicht unbedeutender Vorteil der GmbH ist die – im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen – günstigere Steuersituation. So ist im Falle einer Personengesellschaft etwa jeder einzelne Gesellschafter Steuersubjekt, zu versteuern ist das erzielte Einkommen m.a.W. der Gewinn anhand des EStG. Bei einer GmbH hingegen ist die Gesellschaft selbst Steuersubjekt. Die Besteuerung erfolgt daher ausschließlich im Verhältnis zur GmbH anhand der sog. Körperschaftssteuer, deren Steuersatz meist niedriger liegt als der Einkommenssteuersatz.

Haftungsgrenze und eigene Rechtsfähigkeit

Ist die Gesellschaft erfolgreich zur Entstehung gelangt dann ist sie selbst Rechtssubjekt und verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie selbst ist daher Schuldner bzw. Gläubiger aus Verträgen und in dieser Hinsicht strikt von ihren einzelnen Gesellschaftern zu trennen (sog. Trennungsprinzip). Aus dieser Trennung resultiert folgende Haftungssituation:  § 13 II GmbH regelt, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, einzig und alleine deren Gesellschaftsvermögen haftet. Umkehrschluss ist, dass die einzelnen Gesellschafter (grundsätzlich) nicht haften. De facto bedeutet dies, dass im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Gläubiger dieser sich einzig und allein an die Gesellschaft zu richtet hat. Ist die Gesellschaft außerstande zu leisten, geht der Gläubiger (grundsätzlich) leer aus. Dies wird häufig als „beschränkte Haftung“ verstanden was wohl auch namensgebend für die GmbH war, auch wenn der Begriff eigentlich nicht zutreffend ist, denn mit einer Beschränkung hat dies nichts gemein.

An dieser Stelle bietet sich der Vergleich zur Haftungssituation bei Personengesellschaften an (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR). Anders als bei § 13 II GmbH (§ 1 II AktG für die AG) gilt bei diesen Gesellschaften grds. eine persönliche Haftung der beteiligten Gesellschafter, Ausnahmen gelten etwa nur für die Kommanditisten einer KG (§ 171 HGB). Im Grundsatz bestimmt sich die Haftungssituation durch eine persönliche Verantwortung mit dem eigenen Privatvermögen.

Die Gesellschafter einer GmbH – welche in Gestalt des Organs der Gesellschafterversammlung die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft ausüben und – bestimmen was mit der Gesellschaft geschieht und setzen ihre Ideen, Interessen, Ziele und Vorstellungen wirtschaftlich um. Hat die Gesellschaft wirtschaftlichen Erfolg profitiert davon – durch den Gewinn – nicht nur die Gesellschaft selbst ––, sondern auch ihre Gesellschafter in Form einer im Endeffekt höheren Gewinnbeteiligung. Im Gegenzug dafür tragen diese aber gerade kein Risiko in Form einer Eigenhaftung.

Möglichkeit fremder Geschäftsführung

Ein weiterer Vorteil der Rechtsform als Kapitalgesellschaft ist die bereits angesprochene Möglichkeit einer Fremdorganschaft. Auch der Gesellschaft völlig Außenstehende können die Geschäftsführung übernehmen.

Nachteile

Gründungsaufwand

2 I GmbH bestimmt, dass schon der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der notariellen Beurkundung bedarf. Also der Grundstein der Gründung bereits an Formalitäten gebunden ist. Allein dies impliziert einen Mehraufwand in der Gründungsphase welcher durchaus mit Kosten verbunden ist (Näheres zu den Kosten lesen Sie hier). Andererseits herrschen auch in sonstigen Gesellschaftsformen ebenso Klärungsbedarf und das Bedürfnis einer – in juristischer Sicht – umfassenden Beratung. Ob daher wirklich ein entscheidendes „Mehr“ an Aufwand gesehen werden kann ist zu bezweifeln.
(Einzelne Schritte die während der Gründung durchlaufen werden müssen hier)

Kapitalaufbringung/Einlagenerbringung

Dieses Privileg der Haftungsbegrenzung – welches es so bei Personengesellschaften gerade nicht gibt – ist ein entscheidender Vorteil der Rechtform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Pendant oder quasi der Preis für die fehlenden Eigenhaftung bildet jedoch das Regelungssystem der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Eine GmbH bedarf immer eines Minimalkapitals, dass nach § 5 GmbH mindestens 25.000 EUR betragen muss, dies nennt man Stammkapital. Erbracht wird das Stammkapital durch Einlageleistung der einzelnen Gesellschafter. Der Begriff der Einlage bezeichnet also nichts anderes als eine Leistung von Vermögen zu Gunsten der Gesellschaft (Zur Differenzierung zwischen Bar- oder Sacheinlage sehen Sie hier). Die Höhe der einzelnen Einlageverpflichtung richtet sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, welches Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.  Erst wenn die Einlageleistung erbracht wurde kann die Gesellschaft eingetragen werden. Allerdings sind die einzelnen Einlagen nicht vollständig zu erbringen (mit Ausnahme der Sacheinlage) sondern jedenfalls zu einem Viertel. In der Summe muss der Betrag der Einlagen jedoch wenigstens die Hälfte des gesamten Stammkapitals ausmachen, ausgehend vom Mindestbetrag von 25.000 EUR daher also 12.500 EUR.

Kapitalerhaltung

In Fortführung zur Erbringung eines Stammkapitals gilt es auch diesen Mindestbetrag ordnungsgemäß zu erhalten. Vollständig freie Verfügungen sind daher nicht möglich. § 30 GmbH verbietet daher ausdrücklich Vermögensleistungen an Gesellschafter aus den Mitteln des Stammkapitals.

Jahresabschlüsse und Handelsbilanzen

Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft iSd. HGB, § 13 III GmbHG. Daher unterliegt sie in gewissem Umfang den Bestimmungen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs. Mitunter treffen die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter folgende Pflichten:

Eigenhaftungsrisiko der Geschäftsführung

Nach § 43 II GmbHG können Geschäftsführer bei sorgfaltswidrigen Verhalten solidarisch und persönlich für entstandene Schäden haften. Dieses Risiko sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden! Während die „sonstigen Gesellschafter“ sich schlicht aus der Sache raushalten, trifft sie als Geschäftsführer gerade die Pflicht zum Tätigwerden. (Näheres hierzu hier)

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