Ein-Mann-GmbH – Personell „mini“
Nach § 1 GmbH kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem oder mehreren Gesellschaften errichtet werden. In Personellen Hinsicht kann also auch ein Einzelunternehmer eine vollwertige GmbH – samt ihrer Vorzüge – gründen. Offensichtlicher Vorteil ist, dass Entscheidungen allein beim Einzelunternehmer selbst liegen. Rücksprachen oder Abstimmungen sind daher hinfällig. Auch das Privileg der Haftungsbegrenzung kommt dem Einzelunternehmer zu Gute. Nachteilig an dieser Wahl dürfte nur sein, dass das Mindestkapital von 25.000 EUR keine Reduktion erfährt, also von einer Person mindestens hälftig erbracht werden muss.
UG (haftungsbeschränkt) – Finanztechnisch „mini“
Eine andere Abwandlung der GmbH ist die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbH. Im Zuge der Modernisierung im Jahre 2008 wurde diese Rechtsform eingeführt um die Attraktivität inländischer Rechtsformen gegenüber ausländischer Gesellschaften zu wahren (so etwa in Konkurrenz zur englischen Limited). Im Wesentlichen gleicht die UG (haftungsbeschränkt) einer „normalen“ GmbH. Der Unterschied ist allerdings, dass eine UG (haftungsbeschränkt) – die vollständige Bezeichnung samt Klammersetzung ist übrigens Pflicht und darf nicht abgekürzt werden – ein Mindeststammkapital von nur einem Euro vorsieht. Der Vorteil liegt damit offen auf der Hand. Insbesondere für Kleinunternehmen oder Einzelunternehmer die den finanziellen Aufwand von 25.000 EUR (Stammkapital bei der GmbH) nicht auf sich nehmen wollen, bietet sich die attraktive Möglichkeit das Startkapital der Gesellschaft selbst – v.A. geringer – zu wählen. Allerdings muss das gewählte Stammkapital vollständig einbezahlt werden (§ 5a II 1 GmbH) und es reicht gerade nicht die hälftige Erbringung der Gesamtsumme (vgl. für die GmbH). Im Gegenzug zum geringen Kapitalaufwand zu Beginn ist die UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet jährlich 25% des Jahresüberschusses in Rücklagen zu bilden. Auf diesem Wege soll die Differenz zum Betrag von 25.000 EUR auf Dauer ausgeglichen werden. Erreichen diese Rücklagen inkl. des Stammkapitals die Summe von 25.000 EUR kann die UG (haftungsbeschränkt) durch Maßnahmen der Kapitalerhöhung zu einer GmbH werden.