Kann man das Stammkapital auch wieder herabsetzen?

Ebenso wie die Erhöhung des Stammkapitals ist es auch möglich das Kapital der Gesellschaft herabzusetzen (§§ 58 ff. GmbHG). Auch dabei handelt es sich um eine satzungsändernde Maßnahme die einer ¾-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung bedarf.

Die Formalitäten einer Kapitalherabsetzung sind aufgrund des Gläubigerschutzes jedoch streng:

  • Die Mindestgrenze von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) darf nicht unterschritten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)
  • Der Beschluss zur Kapitalherabsetzung ist zunächst in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)
  • Gläubiger der Gesellschaft sind anzufordern (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)
  • Gläubiger die sich melden sind wegen ihren Ansprüchen zu befriedigen oder sicherzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
  • Erst ein Jahr nach Bekanntgabe in den Geschäftsblättern (Sperrjahr) kann die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen

Die Möglichkeiten einer Kapitalherabsetzung stellen sich wie folgt dar:

Herabsetzung durch Auszahlung (ordentliche Kapitalherabsetzung)

Als Gegenstück zur effektiven Kapitalerhöhung wird bei der sog. effektiven oder ordentlichen Kapitalherabsetzung  in der Gesellschaft vorhandenes Kapital an die Anteilseigner verteilt. Dies erfolgt entweder durch Zusammenlegung mehrere Geschäftsanteile oder durch Herabsetzung des nominalen Nennbetrags eines Geschäftsanteils, womit eine Ausschüttung an die Gesellschafter verbunden sein kann. I.E. werden der Gesellschaft  bestehende Vermögenswerte entzogen und dadurch das Stammkapital reduziert.

Herabsetzung durch Rücklagenbildung (nominelle Kapitalherabsetzung)

Die nominelle oder vereinfachte Kapitalherabsetzung entspricht im Wesentlichen der ordentlichen Herabsetzung, allerdings ohne Verteilung an die Gesellschafter. Genau wie bei einer nominellen Kapitalerhöhung führt auch eine nominelle Kapitalherabsetzung nicht zu einer Veränderung des Eigenkapitals (Stammkapital) der Gesellschaft. Es erfolgt lediglich eine Umbuchung vorhandenen Stammkapitals durch die Einstellung von Beträgen in Rücklagen. Sie ist nur zulässig zum Zwecke des Ausgleichs von Wertverlustes oder sonstiger Deckung von Verlusten (§ 58a GmbHG). Die Nennbeträge der bestehenden Geschäftsanteile sind an das neue (herabgesetzte) Stammkapital anzupassen (§ 58a Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

Kapitalschnitt

Bei der Sanierung einer Gesellschaft wird meist ein so genannter „Kapitalschnitt“ durchgeführt, bei dem eine nominelle Kapitalherabsetzung mit einer effektiven Kapitalerhöhung verbunden wird. Grund hierfür und die besondere Attraktivität daran ist, dass durch die vorangehende nominelle Herabsetzung ein Verlustausgleich stattfindet. Das im Wege der effektiven Erhöhung neu eingebrachte Kapital ist dann nicht mehr an den Ausgleich solcher Verluste gebunden, sondern ein effektiver Vermögenszuwachs der Gesellschaft. Ist ausreichend gewährleistet, dass eine Kapitalerhöhung auf eine solche Herabsetzungsmaßnahme ausgleichend erfolgen wird kann die nominelle Herabsetzung sogar die Grenze des Stammkapitals (§ 5 Abs. 1 GmbHG) ausnahmsweise unterschreiten. Ausgeschlossen ist dabei jedoch die Vereinbarung einer (folgenden) Erhöhung durch Sacheinlagen, dies hängt mit der Ungewissheit ihrer Bewertung zusammen (§ 58a Abs. 4 Satz. 1 GmbHG). Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die Kapitalerhöhung bereits in der Herabsetzung angelegt ist und den Mindestbetrag von 25.000 € wiederherstellen wird.

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