Nach § 5 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 EUR betragen. Eine Maximalgrenze hingegen gibt es nicht. Gerade Kapitalintensive Unternehmen sind daher gut beraten über einen höheren Betrag nachzudenken umso etwa die eigene Kreditwürdigkeit zu steigern.
Im Rahmen der Modernisierung des Gesetztes wurde auch diskutiert den Mindestbetrag für eine GmbH-Gründung auf 10.000 € abzusenken. Allerdings konnte sich dieser Vorschlag bislang noch nicht durchsetzen. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Sonderform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (kurz: UG) bei der der Nominalwert frei wählbar und daher auch etwa nur auf 1 EURO lauten kann (siehe zur Unternehmergesellschaft)
Ist für die Aufbringung des Stammkapitals die Bareinlageleistung vereinbart reicht es aus wenn diese mindestens zu ¼ ihres Nennbetrags erbracht sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Sacheinlagen hingegen müssen immer voll geleistet werden. In der Gesamtsumme aller Einlagen (sowohl Sach- als auch Bareinlagen) müssen mindestens 50 % des nominalen Stammkapitalbetrags erreicht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).