Der Abschluss einiger Vertragstypen ist durch den Gesetzgeber an die Einhaltung bestimmte Formalitäten gebunden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Vertrag einen gewissen finanziellen Umfang zum Gegenstand hat und daher mit Risiken verbunden ist.
Auch ein Gesellschaftsvertrag ist an bestimmte Formvorschriften gebunden. Nach § 2 II 1 GmbHG bedarf dieser der notariellen Beurkundung, die Vertragsparteien müssen daher einen Notartermin bemühen. Der mit der Gründung betraute Rechtsanwalt stimmt die Feinheiten der Gründung bereits im Vorfeld mit dem jeweiligen Notar ab, so dass der Beurkundungstermin selbst meist relativ schnell vonstatten geht.