Bereits von Anfang an muss die Möglichkeit einer Sacheinlageleistung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Der jeweilige Nennbetrag den die Sacheinlage repräsentiert ist in der Satzung selbst zu bezeichnen. Sogleich erfolgt die Leistung der Einlage. Bei einer Sacheinlage ist zu berücksichtigen, dass es – anders als bei der Bareinlage – keinen Mindestbetrag der Leistung gibt, sondern diese in jedem Fall vollständig zu erbringen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbH). Zudem müssen die Sacheinlagen endgültig zur Verfügung der Geschäftsführer stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG), d.h. insbesondere mit der Sacheinlage verbunden Rückgewähransprüche oder Ausgleichsforderungen gegen die Gesellschaft können einer „endgültigen“ Gewährung entgegenstehen. Sofern die Bewertung innerhalb der Gesellschaft ein zufriedenstellendes Ergebnis liefert erfolgt der Antrag auf Eintragung zzgl. des Nachweises der Werthaltigkeit der Sacheinlagen. Anschließend folgt eine Prüfung durch das Registergericht welche – im günstigsten Falle – mit der gewünschten Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister endet.
Sollten sich im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung bei der Prüfung durch das Registergericht nunmehr Diskrepanzen zwischen Nennbetrag der Sacheinlage und tatsächlicher Werthaltigkeit ergeben, dann sieht das Gesetz in § 9 GmbHG vor, dass der betreffende Einlageverpflichtete den Differenzbetrag in Form einer Bareinlage auszugleichen hat. Eine sog. Überbewertung der Sacheinlage innerhalb der Gesellschaft nur um eine möglichst günstige Kapitalaufbringung zu erreichen bringt im Ergebnis nichts außer u.U. eine unnötigerweise Verzögerung der Gründung.
Ablauf der Sachgründung
- Festlegung der Sacheinlage unter Bezugnahme auf den übernommen Nennbetrag in der Satzung
- Vollständige Leistung der Sacheinlage (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) (Sachgründungsbericht?)
- Bewertung der Sacheinlage
- Anmeldung der Handelsregistereintragung und Versicherung der Sacheinlagenleistung
- Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage
- Prüfung durch das Registergericht
- Ausgleich der Differenz aus Nennbetrag und Wert der Sacheinlage in Form einer Verpflichtung zur Bareinlage (§ 9 GmbHG)