Als Veräußerung bezeichnet man die Kombination aus Verkauf und dessen Vollzug. Allein durch den Abschluss des Kaufvertrages (z.B. Kauf eines Geschäftsanteils) findet noch allein kein Wechsel der Inhaberschaft statt. Die Parteien haben sich bislang nur dazu verpflichtet die Geschäftsanteile zu verkaufen bzw. zu kaufen (sog. Grundgeschäft). Der Vollzug des Verkaufs ist dann die eigentliche Umsetzung dessen wozu man sich verpflichtet hat, in unserem Fall die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Erwerber durch Abtretung (sog. Vollzugsgeschäft). Diese beiden Schritte gilt es streng voneinander zu trennen, da sie jeweils an eigene Anforderungen geknüpft sein können und für sich genommen eigene Wirkung haben (sog. Abstraktions- und Trennungsprinzip). Ohne zu sehr ins Detail dieser juristischen Nuancen gehen zu wollen wird daher der ganze Akt eines untechnisch gesprochenen „Verkaufs“ von Geschäftsanteilen einfach als Veräußerung bezeichnet. Auf rein tatsächlicher Ebene werden Grund- und Vollzuggeschäft in aller Regel auch zugleich abgeschlossen.
Veräusserung von GmbH-Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich freiveräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG. Sowohl die Verpflichtung (also der Verkauf an sich) als auch der Vollzug (Übertragung der Anteile) bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).
Mit der Übertragung des Geschäftsanteils gehen auch die damit verbunden Pflichten aber vor Allem auch die Rechte auf den Erwerber über (siehe zu den Rechten und Pflichten hier). Damit aber – etwa in einer Mehr-Personen-GmbH – die übrigen Gesellschafter nicht mit jedem beliebigen Dritten als Erwerber vorlieb nehmen müssen kann die Abtretung (iSd. Vollzugs des Verkaufs!) der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von einer Genehmigung der Gesellschaft – und damit der übrigen Gesellschafter – abhängig gemacht werden.
Zusätzlich ist in § 16 Abs. 1 GmbHG geregelt, dass gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als neuer Gesellschafter gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Bis zur Anmeldung behält der Veräußerer weiterhin alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht. Ausreichend ist, wenn die Anmeldung gegenüber einem bzw. dem Geschäftsführer erfolgt, § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG.