Was versteht man unter einer Kaduzierung von GmbH-Geschäftsanteilen?

Als Kaduzierung bezeichnet man den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters.

Voraussetzungen

Voraussetzungen einer wirksamen Kaduzierung regelt § 21 GmbHG:

  • Verzögerte Einzahlung der Stammeinlage des Gesellschafters
  • Aufforderung zur Zahlung mittels eingeschriebene Brief
  • Androhung des Ausschlusses
  • Fruchtloses verstreichen einer Frist zur Nachzahlung die mindestens einen Monat beträgt
  • Erklärung des Ausschlusses wiederum mittels eingeschriebenem Brief

Folgen der Kaduzierung

Folge der Kaduzierung ist, dass der betroffene Gesellschafter sämtliche Rechte und Pflichten verliert soweit sie mit dem Geschäftsanteil verbunden sind. Dies umfasst ausdrücklich auch Ansprüche bzgl. Bereits geleisteter Teilzahlungen auf den Geschäftsanteil, § 21 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Für den noch ausstehenden Fehlbetrag bleibt der ausgeschlossene Gesellschafter aber selbst weiterhin in der Schuld, § 21 Abs. 3 GmbHG.

Die Gesellschaft wird zunächst versuchen den ausstehenden Betrag bei dem oder den Rechtsvorgänger(n) des ausgeschlossenen Gesellschafters zu suchen, § 22 GmbHG. Ist dies nicht erfolgsversprechend kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil öffentlich versteigern, § 23 GmbHG. Eine andere Verwertung (z.B.: direkter Verkauf an Dritte) ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters möglich.

Führt all dies nicht zum Erfolg dann haften die übrigen Gesellschafter – entsprechend dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung – für den Fehlbetrag, § 24 Satz 1 GmbHG (sog. Ausfallhaftung). Diese Ausfallhaftung ist zwingend und kann nicht erleichtert werden, § 25 GmbHG.

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