Den Gesellschaftern sind bei der Abhaltung der Versammlung zahlreiche Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (zum Ablauf siehe hier). Starke Auswirkungen hat allerdings die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Unterscheidung in Nichtigkeit – Anfechtbarkeit
Grundsätzlich ist dabei zwischen den Folgen einer Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden. Beschlüsse die nichtig sind leiden unter solch schwerwiegenden Mängeln, dass von diesen gar keine Rechtswirkung ausgeht. Sie gelten „als nie beschlossen“. Anfechtbar sind hingegen solche Beschlüsse die zwar unter Mängeln leiden, diese aber nicht so schwerwiegen. Im Falle einer wirksamen Anfechtung (durch Anfechtungsklage) wird die Wirksamkeit solcher Beschlüsse durch das Gericht aufgehoben.
Für das Beschlussmängelrecht wird in Ermangelung einer eigenen Reglung das des Aktiengesetzes entsprechend angewandt (BGHZ 11, 231).
Nichtigkeitsgründe
In § 241 AktG zählt das Gesetz Nichtigkeitsgründe auf, die bedeutsamsten Fälle sind:
- Einberufung durch einen Unbefugten ( 121 Abs. 2 AktG analog iVm. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 3, 1 GmbHG bzw. gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen)
- Nichtbeurkundung im Falle einer Beurkundungspflicht (z.B.: satzungsändernder Beschluss § 53 Abs. 2 GmbHG)
- Rechtskräftiges Urteil nach Anfechtungsklage
Anfechtungsründe
Bei den Verfahrensverstößen sind ganz unterschiedliche Konstellationen denkbar. Folgende typische Fälle können beispielhaft benannt werden:
- Ladungsmängel, soweit sie nicht zur Nichtigkeit führen
- Beschlussfassung zur Unzeit oder an einem anderen, als dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Ort
- Teilnahme von Nichtberechtigten (§ 47 Abs. 4 GmbHG) oder Ausschluss von Teilnahmeberechtigten
- Abstimmung über nicht ausreichend angekündigte Beschlussgegenstände
- unzulässige Einflussnahme auf die Abstimmung
- unberechtigter Ausschluss von der Abstimmung
Damit gibt es eine Vielzahl formeller Verstöße die prinzipiell zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen können. Damit es aber tatsächlich zu einer Anfechtbarkeit kommt muss der Verstoß auch entscheidungserheblich sein. Nimmt beispielsweise ein teilnahmeunberechtigter an der Abstimmung ist dessen Stimme aber für den Ausgang der Zählung unerheblich, dann weist der Beschluss zwar einen formellen Fehler auf kann aber nicht allein deshalb angefochten werden, da auch ohne Beteiligung des Unberechtigten sich am Ergebnis des Beschlusses nichts ändern würde. Dahinter steckt ganz einfach der Gedanke eines ökonomischen und sinnvollen Prozesses bzw. Verfahrens.
Wie greift man einen unwirksamen oder nichtigen Beschluss an?
Richtiges Rechtsmittel
Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann gerichtlich durch eine darauf gerichtete (Nichtigkeits-)Feststellungsklage ermittelt werden. Das ergehende Urteil hält rechtskräftig fest ob ein Beschluss nichtig ist.
Liegen Gründe einer Anfechtbarkeit vor kann durch entsprechende Anfechtungsklage begehrt werden die Wirksamkeit des Beschlusses aufzuheben.
Klagefirst und Klagebefugnis
Zur Anfechtung befugt ist grundsätzlich jeder der im Zeitpunkt der Beschlussfassung Gesellschafter war. Das gleiche gilt für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. Nicht erforderlich ist dass der anfechtende Gesellschafter selbst am Beschluss mitgewirkt hat oder gar von diesem Betroffen ist. Andererseits entschied der BGH in einer neueren Entscheidung, dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch den Geschäftsführer auch dann zulässig ist, wenn Gegenstand des Beschlusses seine Abberufung war (BGH Urt. v. 11.2.2008 – II ZR 187/06).
Eine Anfechtungsklage muss entsprechen § 246 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AktG binnen eines Monats nach Beschlussfassung vor dem Landgericht erhoben werden. Sein Recht auf Anfechtung verliert man jedoch auch dann wenn man dem Beschluss zugestimmt hat. Die Nichtigkeitsfeststellung hingegen ist nicht fristgebunden, zu denken ist nur an ein überzogenes Zuwarten, welches die Geltendmachung der Klage im Nachhinein unzulässig werden lässt (sog. Verwirkung).