„Bei einer Insolvenz ist die GmbH angeschlagen aber nicht tot, bei einer Liquidation hingegen ist ihr Tod beschlossene Sache“
Während das Ziel der Liquidation (siehe hierzu) die Vollbeendigung der Gesellschaft ist, dient das Insolvenzverfahren in erster Linie nur einer Befriedung der Gläubiger der Gesellschaft. Was mit der Gesellschaft im Weiteren geschieht ist „Nebensache“. So kann das Ziel des Insolvenzverfahrens auch darin liegen die Gesellschaft zu sanieren und damit zu erhalten und gerade nicht zu beenden.
Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach eigenen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Das Regelinsolvenzverfahren läuft wie folgt ab:
- Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (zur Antragspflicht der Geschäftsführung siehe hier)
- Rückgriff auf Sicherungsmaßnahmen
- Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens und Bestellung eines Insolvenzverwalters
- Einberufung einer Versammlung der Gläubiger und Beschlussfassung
- Umsetzung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung
- Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle
- Bedienung der Forderung; Bereinigung der Tabelle
- Einlegung eines Schlussberichts und einer finalen Rechnungslegung beim Registergericht
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens und damit Beendigung dessen
Insolvenzantrag und Insolvenzgründe
Das Insolvenzverfahren kann durch Gläubiger oder Schuldner beantragt werden. Er ist nur zulässig wenn ein Eröffnungsgrund tatsächlich gegeben ist. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Von Zahlungsunfähigkeit spricht man dann, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO)
Nach der Rechtsprechung (BGH ZIP 163, 134) ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke entsteht, die zu mehr als 10 % Ausfall führt. Dahingegen spricht man lediglich von einer Zahlungsstockung, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die notwendigen Mittel zu leihen. Dieser Zeitraum darf aber nicht die drei Wochen der Maximalfrist überschreiten (BGH ZIP 2005, 1426 ff.).
Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Von einer drohenden Zahlungsfähigkeit spricht man, wenn zukünftig zu erwarten ist, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein wird ihren Zahlungspflichten im Zeitpunkt deren Fälligkeit nachzukommen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Sicherungsmaßnahmen
Das Gericht kann zur Sicherung der Vermögensmasse auf Maßnahmen zurückgreifen die eine Verzerrung desselben verhindern soll. Darunter fallen insbesondere die Auferlegung von Verfügungsverboten; die Untersagung von Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder einstweilige Einstellung derselben, sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob tatsächlich der Insolvenzgrund vorliegt und ob ausreichend Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt.
Gläubigerversammlung
Im Rahmen einer Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (Schuldner) und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
Auf Grundlage dieses Berichts beschließen die Gläubiger den Fortgang des Verfahrens, insbesondere ob das Unternehmen vorläufig fortgeführt oder stillgelegt wird.
Bereinigung der Tabelle, Bedienung der Forderungen
Bei der Bedienung der Forderung ist nach Art der Verbindlichkeit zu unterscheiden:
Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO)
Als Masseverbindlichkeit bezeichnet man solche Verbindlichkeiten die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Sie sind unabhängig einer Insolvenzquote voll aus der vorhandene Masse zu bedienen. Hintergrund dafür ist, dass zum Vollzug des Insolvenzverfahrens meist neue Verbindlichkeiten eingegangen werden müssen, kein Gläubiger wäre jedoch gewillt sich neben alle anderen Gläubiger einzureihen und sich mit einer Quote aus der Insolvenzmasse zufrieden zu geben. Daher haben solche Verbindlichkeiten den Vorrang.
Ebenfalls zu den Masseverbindlichkeiten zählen die Kosten des Verfahrens. Diese sind an erster Stelle zu begleichen. Die Prüfung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beschränkt sich daher auf die Feststellung ausreichender Masse die die Kosten decken wird.
Insolvenzverbindlichkeiten
Insolvenzverbindlichkeiten sind hingegen Forderung die bereits im Zeitpunkt der Insolvenz begründet waren. Solche Verbindlichkeiten werden vom Insolvenzverwalter in einer Insolvenztabelle gesammelt und entsprechend der Insolvenzquote bedient.
Liquidation oder Insolvenz – was ist besser?
Welche Variante zu empfehlen ist kann nicht beantwortet werden. Häufig steht das auch gar nicht zu Debatte. Ist die GmbH erst einmal insolvenzreif, dann ist daran nichts mehr zu ändern.
Eine „freiwillige Liquidation“ kann die Konsequenz einer Insolvenz sein, allerdings auch völlig unabhängig einer solchen beschlossen werden. Solange die GmbH jedoch eine sinnvolle Funktion hat macht auch eine Liquidation keinen Sinn.
Empfehlung des Autors:
Eine Gesellschaft in der Krise erfordert oft im sekundentakt schwerwiegende Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig erhöhen diese Entscheidungen das Haftungspotenzial des Geschäftsführers immens. Es drohen neben internen und externen Ansprüchen sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Insolvenzanmeldung verschleppt wird.
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