Die Beendigung einer GmbH vollzieht sich in drei wesentlichen Schritten. Vergleichbar zur Gründung einer GmbH (siehe hierzu umfassend) erfolgt auch die Beendigung daher nicht abrupt sondern Schritt für Schritt.
Zu Beginn erfolgt die sog. Auflösung an die sich die sog. Liquidation (oder Phase der Abwicklung) anschließt. Schließlich erfolgt die Löschung der GmbH.
Auflösung (§§ 60 ff. GmbHG)
Die Auflösung leitet die Beendigung der Gesellschaft ein. Mit ihr beginnt automatisch die Abwicklungsphase. Die Gesellschaft als solche besteht noch, allerdings ist ihr unternehmerischer Zweck nunmehr auf die Beendigung gerichtet. Die Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden und einzutragen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), mit ihr verbunden ist der sog. Gläubigeraufruf (dazu unten mehr).
Die Gründe für eine Auflösung sind vielfältig, häufig wird sie durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen, hierfür bedarf es – sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung enthält – grundsätzlich einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die weiteren Gründe regelt § 60 GmbHG:
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- durch gerichtliches Urteil
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
- mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist
- durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG
Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG)
Die Abwicklung durch die Liquidatoren
Die Abwicklung wird von den sog. Liquidatoren vollzogen. Grundsätzlich übernehmen die bis dahin amtieren Geschäftsführer diese Rolle, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschaft andere Personen bestimmt wurden (§ 66 Abs. 1 GmbHG).
Die (ersten) Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden; Jeder Wechsel in der Person oder der Vertretungsbefugnis derselben durch die Liquidatoren selbst (§ 67 Abs. 1 GmbHG).
Die Erstanmeldung der Liquidatoren kann zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Auflösung zum Registergericht angemeldet werden. Dabei haben die Liquidatoren ferner zu versichern, dass keine Umstände gegen ihre Funktion als Liquidator sprechen. Solche Umstände können z.B. Vorstrafen im Bereich von Vermögensdelikten sein, näheres regeln §§ 66 Abs. 4 iVm. § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3 GmbHG.
Die Abwicklung an sich
Ziel der Abwicklung ist die Verteilung des (übrigen) Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Im Wege der Abwicklung haben die Liquidatoren nunmehr die ausschließliche Vertretungsbefugnis nach außen (§ 70 Satz 2 GmbHG) und die Aufgaben bzw. Pflichten der Liquidation wahrzunehmen, dazu zählen (§ 70 Satz 1 GmbHG):
- Erstellung einer Eröffnungsbilanz sowie eines Berichts (§ 71 Abs. 1 GmbHG)
- Aufstellung eines jährlichen Jahresabschlusses sowie Lageberichtes
- Bekanntmachung der Auflösung und Aufruf der Gläubiger; Durch den sog. Gläubigeraufruf haben die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern (in der Regel: bundesanzeiger.de vgl. § 12 Satz 1 GmbHG) bekannt zu machen und die Gläubiger derselben aufzufordern sich bei dieser zu melden.
- Fortan Zeichnung im Namen der Gesellschaft mit einer Firma ( 6.+) samt Zusatz der Liquidation und Namensunterschrift der Liquidatoren (§§ 71 Abs. 5, 68 GmbHG); z.B.: „X-GmbH in Liquidation“ oder „X-GmbH i.L., Max Mustermann“
- Die Beendigung aller laufenden Geschäfte der Gesellschaft
- Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen
- Forderungen derselben einzuziehen
- Das gesellschaftliche Vermögen in Geld umzusetzen
- Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
„Versilberung der Gesellschaft“
Zur Liquidation gehört eine komplette Beendigung der Geschäfte die noch im Gange sind (sog. Schwebende Geschäfte). Es findet sozusagen ein „Stopp“ im Unternehmen statt und fort an ist das Ziel das Vermögen – möglichst Restlos – in Geld umzuwandeln („versilbern“). Hierzu gehört auch die Veräußerung des Unternehmens (ganz oder zum Teil), den Liquidatoren steht auch die Befugnis zu neue Geschäfte abzuschließen, sofern dies für das Ergebnis einer Beendigung notwendig ist (§ 70 Satz 2 GmbHG).
Sperrjahr
Mit dem Aufruf an die Gläubiger beginnt die Laufzeit des sog. Sperrjahres. Während dieses Jahres darf noch keine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter erfolgen. Ähnlich wie bei der Kapitalherabsetzung (vgl. hierzu) dient dieses gesetzliche Sperrfrist einer Sicherstellung der Befriedung der Gläubiger der Gesellschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob betreffende Gläubiger dem Aufruf nachgekommen sind und sich bei der Gesellschaft gemeldet haben. Meldet sich ein Gläubiger nicht und ist dieser als solcher der Gesellschaft bekannt, dann ist ein entsprechender Betrag zu dessen Befriedung zu hinterlegen. Im Falle streitiger Verbindlichkeiten darf eine Verteilung nur erfolgen, sofern Sicherheiten geleistet wurden.
Verteilung des Erlöses aus der Liquidation
Ist die Wartezeit eingehalten dann erfolgt die Verteilung des übrig gebliebenen Vermögens (sog. Liquidationserlös) auf die Gesellschafter der GmbH entsprechend Verhältnissen ihrer Geschäftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein abweichendes Verteilungsverhältnis bestimmen.
Mit erfolgter Verteilung des übrigen Vermögens findet die Abwicklung der Gesellschaft ihr Ende. Dieser Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren zu Eintragung im Handelsregister erneut anzumelden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Bücher und Schriften der Gesellschaft sind für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Dritten zu verwahren. Die Person des verwahrenden Gesellschafters bzw. des Dritten bestimmt entweder der Gesellschaftsvertrag oder in Ermangelung einer Regelung das zuständige Registergericht.
Löschung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
Mit Anmeldung des Schlusses der Liquidation erfolgt eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Damit ist die Gesellschaft nicht mehr als Rechtsperson existent. In diesem Zeitpunkt spricht man von der Vollbeendigung der Gesellschaft.
Liquidationslose Sofortbeendigung
Keine Phase der Liquidation erfolgt im Falle der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG), dann gibt es schlicht kein Vermögen das abgewickelt werden müsste. Es kommt direkt zu einer Löschung der Gesellschaft.
Nachtragsliquidation
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist oder Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Auf Antrag eines Beteiligten (Gesellschafters) wird vom Registergericht ein Nachtragsliquidator bestellt (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG). Es ist allerdings Sache des Antragstellers eine geeignete Person vorzuschlagen, die bereit ist tätig zu werden. Das Amt der früheren Liquidatoren lebt nicht wieder auf.
Die Nachtragsliquidation versetzt die Gesellschaft wieder in das Liquidationsverfahren. Rechte und Pflichten des Nachtragsliquidators sind daher deckungsgleich mit denen der früheren Liquidatoren.