Abberufung
Als Abberufung bezeichnet man das Gegenstück zur Bestellung des Geschäftsführers (lesen Sie hierzu folgenden Artikel).
Berechtigung zur Abberufung
Die Entscheidung über die Abberufung liegt beim zuständigen Gesellschaftsorgan, d.h. in der Regel bei Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und erfolgt daher durch entsprechende Beschlussfassung. Auch hierfür genügt grds. eine einfache Mehrheit. Ist ein entsprechender Beschluss wirksam gefasst worden und war der Geschäftsführer selbst nicht bei der Beschlussfassung anwesend, so ist diese dem Geschäftsführer mitzuteilen. Vorbehaltlich anderer Formvorschriften im Gesellschaftsvertrag kann auch eine mündliche Erklärung ausreichend sein; Aus Beweisgründen empfiehlt es sich – wie so oft – die Abberufungserklärung schriftlich zu fixieren und ihren Zugang zu dokumentieren. Die Abberufung ist ebenso wie die Bestellung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Der abberufene Gesellschafter ist gutgläubigen Dritten gegenüber solange vertretungsberechtigter Geschäftsführer, bis seine Stellung als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht wurde (§ 15 Abs. 1 HGB).
Erklärung und Beschlussfassung der Abberufung
Grundsätzlich ist ein Wiederruf der Bestellung jederzeit und ohne Angabe eines besonderen Grundes möglich, § 38 GmbHG. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings geregelt werden, dass es für eine Abberufung eines wichtigen Grundes bedarf, § 38 Abs. 2 GmbHG.
Gründe einer Abberufung
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt anhand der Beurteilung der Umstände im Einzelfall und einer Abwägung der betroffenen Interessen. Als Wichtige Gründe nennt § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Wahrnehmung der Geschäftsführertätigkeit.
Konkrete wichtige Gründe aus der Rechtsprechung sind unter anderem:
- Annahme von Schmiergeldern
- Fälschung von Unterlagen (allg. Beteiligung an strafbaren Handlungen)
- Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke
- Steuerhinterziehung
- Grobe Missachtung rechtmäßiger Weisungen der Gesellschafter
Kündigung durch die Gesellschaft
Die Abberufung führt nicht unmittelbar zur Beendigung des Dienstvertrages (auch Anstellungsverhältnisses oder Geschäftsführeranstellungsvertrag; zur Unterscheidung siehe IV. 1.). Das Anstellungsverhältnis kann auf vielen Wegen beendet werden so etwa durch Zeitablauf (bei befristeten Verträgen) durch einvernehmliche Aufhebung des Vertrags oder einseitige Kündigung. Fehlt gerade der Wille zur einvernehmlichen Aufhebung und ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen bleibt nur noch die Möglichkeit einer Kündigung.
Kündigungserklärung
Grundsätzlich bedarf es einer eigenen entsprechenden Kündigungserklärung. Eine automatische Kündigung (Anstellung) zugleich mit der Abberufung (des Organs) ist nur möglich, wenn eine wirksame Koppelungs- oder Gleichlaufklausel im Dienstvertrag aufgenommen ist. In einem solchen Fall bedarf es dann gerade keiner gesonderten Kündigung. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Koppelungsklausel stellt. (Zur Wirksamkeit einer Koppelungsklausel: OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2013 – 1 U 154/12 – 43, DB 2013, 2321)
Eine anerkannte Koppelungsklausel könnte etwa lauten: „Der Dienstvertrag ist für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und endet automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers.“
Kündigungsberechtigung
Die Berechtigung zur Kündigung liegt ebenfalls bei der Gesellschaft als Vertragspartner des Anstellungsverhältnisses bzw. bei der Gesellschafterversammlung als willensbildendes Organ.
Kündigungsfrist
Jedenfalls sind weiterhin die einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Die Dauer der Kündigungsfrist ist im Einzelnen umstritten, sofern sie nicht gesondert im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt ist. Bei einem Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann das Dienstverhältnis nach überwiegender Meinung bis zum 15. eines Monates zum Monatsende hin gekündigt werden (§ 621 Nr. 3 BGB). Für nicht beherrschende Geschäftsführer, z.B. Fremdgeschäftsführer, sollen die für Arbeitsverhältnisse geltenden Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 622 BGB) einschlägig sein.
Kündigungsgrund/sofortige (außerordentliche) Kündigung
Im Falle einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen bedarf es nicht der Angabe eines besonderen Kündigungsgrundes. Besteht hingegen der Wunsch das Dienstverhältnis ohne Einhaltung der Frist sofort zu beenden bedarf es eines solchen. Dabei muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein Zuwarten zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade unzumutbar sein.
Regelmäßig liegen solche wichtigen Gründe im Verhalten des Betreffenden, in erster Linie die Verletzung der Vertragspflichten wie sie der Anstellungsvertrag bestimmt. Die Kündigungsgründe orientieren sich dabei stark an solchen Gründen die auch zur Abberufung des Geschäftsführers berechtigten würden
Anerkannte Gründe zur sofortigen Kündigung sind u.a.:
- Missachtung rechtmäßiger Weisungen
- Auskunftsverweigerung gegenüber den Gesellschaftern
- Ausnutzen des Gesellschaftsvermögens für private Interessen
- Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. das Wettbewerbsverbot
- Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegenüber Gesellschaftern