Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zwingend mindestens einer Person in der Geschäftsführung, § 6 I GmbHG. Fällt dieser dauerhaft aus und kann die GmbH auch keinen neuen Geschäftsführer berufen spricht man von der sog. Führungslosigkeit der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann und wird nicht ordnungsgemäß vertreten und ist dann schlicht handlungsunfähig.
Die Gründe für eine Führungslosigkeit sind vielseitig. Etwa durch Niederlegung des Amtes der/s Geschäftsführer(s), Abberufung oder Tod der/s Geschäftsführer(s), Krankheit oder sonstige Abwesenheit.
In einem solchen Falle muss nach der Anzahl der Gesellschafter differenziert werden:
Besteht die Gesellschaft aus mehr als einem geschäftsführenden Gesellschafter, wird im Falle ihrer Führungslosigkeit die Gesellschaft durch ihre (übrigen) Gesellschafter vertreten. Dies gilt insoweit der Gesellschaft Willenserklärungen gegenüber abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden (Passivvertretung). Eine aktive Vertretung dergestalt, dass eigene Willenserklärungen (im Namen der Gesellschaft) abgegeben werden ist hiervon allerdings nicht umfasst. Die Gesellschaft ist also noch immer nicht voll handlungsfähig. Um ihre Handlungsfähigkeit wiederherzustellen muss sie sich um einen neuen Geschäftsführer bemühen, etwa auf dem Beschlusswege durch Neubestimmung eines Geschäftsführers oder durch entsprechende Satzungsänderung (lesen Sie hierzu folgenden Artikel).
Ist hingegen der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter – mit anderen Worten kann ohne dessen Mitwirkung die Bestellung eines Neu-Geschäftsführers nicht ohne Weiteres vorgenommen werden – bietet das Gesetz eine andere Lösung über die Bestellung eines sog. Notgeschäftsführers. Auf Antrag an das örtlich zuständige Amtsgericht wird dieses in Fällen der besonderen Dinglichkeit einen zeitweisen Notgeschäftsführer bestellen. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Notgeschäftsführers entsprechen deckungsgleich solcher eines durch Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführers. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Notbestellung darf nur in dringenden Fällen und nur vorrübergehend – bis eine ordentliche (Neu-)Bestellung möglich – ist erfolgen. Ein dringender Fall liegt immer dann vor, wenn ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden droht oder eine erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte.
Der Antrag kann dabei von den Gesellschaftern, aber auch von Dritten, die ein eigenes Interesse an der Bestellung eines Notgeschäftsführers haben (Gläubiger, Behörden) gestellt werden.