Als Prokura bezeichnet man eine besondere Form der Vollmacht. Der Inhaber der Prokura wird Prokurist genannt. Die Besonderheit der Prokura zur „normalen Bevollmächtigung“ ist, dass sie zwar wie diese ausdrücklich und individuell erteilt wird ihr Umfang allerdings durch das Gesetz selbst festgesetzt ist. Maßgebende Normen hierfür sind die §§ 48 ff. Handelsgesetzbuch.
Umfang der Prokura
Die Prokura berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die typischerweise im Handelsbetrieb anfallen (§ 49 HGB). Da jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Handelsgesellschaft im Sinne des HGB ist (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG) finden auch die Vorschriften über die Prokura auf diese unmittelbare Anwendung. Je nach Umfang der Geschäftstätigkeit den der – iSd. § 49 HGB – „Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt“ ist der Prokurist entsprechend „bevollmächtigt“ wirksame Handlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Wie bei jeder Bevollmächtigung können auch dem bzw. den Prokuristen interne Beschränkungen auferlegt werden und so der Umfang der Vollmacht eingegrenzt werden. Typischerweise findet sich eine Beschränkung auf eine gewisse Höchstsumme in der Geschäfte maximal getätigt werden sollen. Der Prokurist hat sich dann an diese Anweisungen im Innenverhältnis auch zu halten.
Im Verhältnis zu Dritten (also Vertragspartner der Gesellschaft) sind diese jedoch – ebenso wie die Geschäftsführungsbefugnis (siehe hierzu folgenden Artikel) – unbeachtlich (§ 50 HGB), d.h. selbst wenn entgegen der internen Anweisungen gehandelt wird, kommt der fragliche Vertrag trotzdem wirksam zu Stande, der Prokurist macht sich dann aber der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig.
Grenzen dieses Umfangs sind auch hier wieder Fälle in denen eine interne Beschränkung bekannt war oder geradezu offensichtlich ist.
Erteilung der Prokura
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgewerbes oder dessen gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 HGB). Inhaber des Gewerbes also der Gesellschaft sind in diesem Sinne alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Zuständig für die Erteilung der Prokura ist daher die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 7 GmbHG.
Die Erteilung einer Prokura ist ebenso wie deren Erlöschen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB).