Zum Geschäftsführer bestellt werden können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen.
Der Geschäftsführer muss nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt, also Gesellschafter, sein (sog. Fremdorganschaft, siehe hierzu auch I. 3.)
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Zum Geschäftsführer bestellt werden können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen.
Der Geschäftsführer muss nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt, also Gesellschafter, sein (sog. Fremdorganschaft, siehe hierzu auch I. 3.)