Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch persönlich?

Der Geschäftsführung als Organ der Gesellschaft obliegt die wesentliche Leitung und Verwaltung der Gesellschaft sowie die Führung ihrer Geschäfte. Die Geschäftsführung ist insofern zwar an die Weisungen und Vorgaben der Gesellschafter gebunden (§§ 46 Nr. 6, 37 Abs. 1 GmbHG), um eine ordentliche Leitung zu ermöglichen ist die Geschäftsführung aber nicht nur ausführendes Organ, sondern übernimmt in gewissem Umfang auch selbst die freie Entscheidung. Die Geschäftsführung vollzieht somit ein Spagat zwischen Weisungsabhängig einerseits und Eigenverantwortlichkeit andererseits.

Aus der weitreichenden Stellung der Geschäftsführung resultieren ebenso weitreichende Pflichten und Anforderungen (siehe hierzu den gesonderten Artikel), die mit einem entsprechendem Haftungsrisiko verbunden sind. Auch schuldhaften Verstößen gegen allgemeine Vorschriften die gerade dem Schutz berechtigter Interessen anderer dienen (sog. Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB) kann eine Haftung des Geschäftsführers begründen.

Im Wesentlichen lässt sich die Haftung eines Geschäftsführers folgendermaßen unterscheiden: Eine Haftung der Gesellschaft gegenüber bezeichnet man als Innenhaftung. Die Haftung gegenüber Dritten (Gesellschaftsexternen, z.B. Gläubigern der Gesellschaft) als Außenhaftung.

Innenhaftung – Haftung gegenüber der Gesellschaft

Grundsatz der ordentlichen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG)

Generalnorm einer Haftung gegenüber der Gesellschaft ist der § 43 Abs. 2 GmbHG. Zugleich normiert § 43 Abs. 1 GmbHG den Grundsatz der Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers. Diese haben „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Wird diese Sorgfalt missachtet haftet der Geschäftsführer solidarisch, d.h. jeweils auf den gesamten Betrag, für den entstandenen Schaden. Der genaue Maßstab der Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ hängt von vielen Umständen, etwa dem Gegenstand des Unternehmens, der Struktur und Größe und der konkreten Entscheidungssituation ab. Einen abschließenden Katalog wann eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG einschlägig ist und wann nicht gibt es daher nicht.

Einen kleinen Überblick liefern folgende Fälle in denen von der Rechtsprechung eine Haftung angenommen wurde:

  • Überschreitung verbindlicher Kreditrichtlinien in erheblichem Maße (BGH WM 1994, 131)
  • Verkauf eines Grundstücks der Gesellschaft ohne hinreichende Absicherung des Kaufpreises (BGH BB 1966, 887)
  • Blindes Vertrauen in – i.E. nicht bestehende – Verbindungen und Erfahrungen eines Geschäftspartners der Gesellschaft (BGH GmbHR 1994, 464)
  • Unterlassene Rentabilitätskontrolle eines Angebots mit einer Summe von mehreren Millionen (BGH WM 1971, 1548)
  • Eigenmächtige Verfügung von Geschäftsmitteln zu eigenen Gunsten (OLG Hamm GmbHR 1993, 815)

Missmanagement vs. Freie unternehmerische Entscheidung

Im Bereich der Geschäftsführung muss zwingend eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, da nur so eine ordentliche Leitung und Verwaltung der Gesellschaft stattfinden kann. Der Geschäftsführung wird daher ein gewisser Entscheidungsraum gewährt (auch Ermessensraum).

Trifft ein Geschäftsführer eine unternehmerische Entscheidung (in Angelegenheiten der Gesellschaft) im Bereich dieses Ermessens stellt dies auch keinen Verstoß gegen die im obliegenden Pflichten der ordentlichen Geschäftsführung dar. Die genauen Grenzen des Ermessensspielraums lassen sich jedoch nicht pauschal bestimmen. Dies hängen – ebenso wie die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ – stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

An ein Mindestmaß im Bereich unternehmerische Entscheidungen hat sich aber jeder Geschäftsführer zu halten:

  • Sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen (Information, Aussichten, Umsicht)
  • Berücksichtigung und Bewertung der einzugehenden Risiken
  • Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Gesellschaft (Zweck, Struktur, Aufwand)
  • Sorgfältige Durchführung und Durchführungskontrolle der Maßnahme

Die Grenzziehung einer zulässigen Entscheidung zu einer Fehlentscheidung (Missmanagement) ist daher immer individuell abhängig. Es kommt darauf an, ob sich der Geschäftsführer in der konkreten Situation sorgfältig verhalten, das Risiko ausreichend berücksichtigt und dementsprechend umsichtig gehandelt hat. Überschreitet er hingegen seinen Ermessensraum in unzulässiger Weise und trifft den Geschäftsführer auch die Verantwortlichkeit hierfür ergibt sich eine Schadenersatzpflicht entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG.

Ersatzpflicht verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG)

Eine ausdrückliche Haftung der Geschäftsführer normiert § 43 Abs. 3 GmbHG für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung des § 30 GmbHG. Auszahlungen an die Gesellschafter aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen daher ebenso zur Ersatzpflicht der Geschäftsführung.

Ausgleichspflicht bei falschen Angaben (§ 9a GmbHG)

Im Falle falscher Angaben zur Errichtung der Gesellschaft (insbesondere Überbewertung von Sacheinlagen, siehe hierzu folgenden Artikel) trifft die Gesellschafter und auch die Geschäftsführung die Pflicht zum Ausgleich der Fehlbeträge, § 9a GmbHG.

Ersatzpflicht bei Insolvenzreife (§ 15a Abs. 1 InsO)

Wie bereits erwähnt trifft die Geschäftsführung die Pflicht einen rechtzeitigen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt ein Geschäftsführer es daher schuldhaft der Antragspflicht nachzukommen macht dieser sich gem. § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig.

Eine unterlassene Antragsstellung obliegt jedem Geschäftsführer gleichermaßen, einer Haftung kann also nicht dadurch entgangen werden die Verantwortlichkeit auf einen anderen Geschäftsführer zu verweisen. Die Pflicht des § 15a InsO wird gesetzlich gerade jedem Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführung) der Gesellschaft zugeordnet.

(Zur Frage wann die Antragspflicht beginnt vgl. den gesonderten Artikel zu den Rechten und Pflichten des Geschäftsführers)

Ersatzpflicht während der Insolvenz (§ 64 GmbHG)

Befindet sich die Gesellschaft bereits in der Insolvenz sind Auszahlungen nicht ohne weiteres möglich. § 64 GmbHG normiert daher eine Ersatzpflicht der Geschäftsführer für den Fall solcher Leistungen die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung getätigt werden, sofern diese nicht mit der Sorgfalt ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 64 Satz 2 GmbHG).

Nach § 64 Satz 3 GmbHG trifft die Geschäftsführer eine Ersatzpflicht auch für solche Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erst herbeiführen. Beachten Sie zu dem Thema Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz unseren ausführlichen Bericht zu diesem Thema.

Haftung für existenzvernichtende Eingriffe

Soweit der Geschäftsführer eine Maßnahme ergreift, die für die GmbH existenzvernichtenden Charakter hat und die nicht mit der Sorgfalt eines sorgfältigen Kaufmannes gedeckt ist, haftet er der GmbH gegenüber für die Schäden gem. §§ 826, 830 BGB.

Außenhaftung – Haftung gegenüber Dritten

Insolvenzverschleppung

Bei der Pflicht zur Insolvenzbeantragung handelt es sich auch um einen Schutz zu Gunsten Dritter. Insbesondere Gläubiger der Gesellschaft haben ein berechtigtes Interesse an der Vermögenssituation der Gesellschaft.  Daher ist § 15a InsO Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB. Folglich kann ein schuldhafter Verstoß auch zur deliktischen Haftung gegenüber Dritten führen (§§ 823 Abs. 2 GmbHG iVm. § 15a Abs. 1 InsO), wenn diesen infolge der unterbliebene Insolvenzanzeige Schäden entstanden sind. Etwa wenn Vertragspartner im Vertrauen auf die positive wirtschaftliche Lage Geschäfte mit Zahlungspflicht der Gesellschaft abgeschlossen haben, da sie keine Kenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft hatten bzw. haben konnten.

Ge­hen Drit­te nach ein­ge­tre­te­ner In­sol­venz Verträge mit Zah­lungs­pflich­ten der GmbH ein, die die­se in­sol­venz­be­dingt nicht erfüllen kann, muss der Geschäftsführer die­sen GmbH-Gläubi­gern den Scha­den er­set­zen, den sie in­fol­ge ih­res Ver­trau­ens in die Zah­lungsfähig­keit der GmbH er­lit­ten ha­ben. Die­se Grup­pe von Geschädig­ten nennt man Neugläubi­ger.

Gläubi­ger der GmbH, die be­reits vor Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit For­de­run­gen ge­genüber der GmbH hat­ten (sog. Altgläubi­ger) können durch die Ver­spätung des In­sol­venz­antrags dadurch Schä­den entstanden sein, dass bis zum Verfahren weitere Schulden aufgelaufen sind und ihre jeweiligen Anteile an der Insolvenzmasse entsprechend geringer ausfallen (sog. Quo­ten­scha­den).

Nichterfüllung steuerlicher Pflichten

Nach § 34 Ab­ga­ben­ord­nung (AO) hat der Geschäftsführer als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH de­ren steu­er­li­che Pflich­ten zu erfüllen und ins­be­son­de­re dafür zu sor­gen, dass die von der GmbH zu zah­len­den ent­rich­tet wer­den. Aus § 69 AO er­gibt sich un­mit­tel­bar ei­ne entsprechende Haf­tung des Geschäftsführers ge­genüber dem Fi­nanz­amt.

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