Das Gesetz knüpft an diesen Grundstein der GmbH-Gründung zwingend einzuhaltende Anforderungen. Der Inhalt der Satzung muss daher in jedem Fall umfassen (§ 3 GmbHG):
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens (Unternehmenszweck)
- Betrag des Stammkapitals (Nominalbetrag)
- Zahl und Nennbeträge der jeweiligen Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter durch Stammeinlagen übernimmt
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