Das Wettbewerbsverbot untersagt das selbstständige Tätigwerden in den Geschäftszweigen oder in anderen Unternehmen.
Grundsätzlich gilt dieses Verbot für:
- Handlungsgehilfen, § 60 HGB
- Volontär, § 82a HGB
- Persönlich haftende Gesellschafter der OHG und KG, § 113 HGB
- Vorstandsmitglieder der AG, § 88 AktG
Für GmbH-Gesellschafter gibt es grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot, allerdings kann ein solches speziell in der Satzung geregelt werden oder bei -> beherrschenden Gesellschaftern sich aus § 113 HGB analog und der Treupflicht ergeben.
Geschäftsführer bedürfen daneben speziell einer Befreiung vom Wettbewerbsverbot, welche sich direkt aus der Satzung oder aus Beschluss ergehen kann.
In einer Ein-Personen-GmbH herrscht kein Wettbewerbsverbot.