Als Vor-GmbH bezeichnet man die Stufe einer Gesellschaft, in der der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet wurde, aber bis zur Eintragung in das Handelsregister diese noch nicht als solche Bestand hat, § 11 GmbHG. (auch GmbH in Gründung, kurz: GmbH i. G.)
Bereits in diesem Stadium der Vorgesellschaft können Ansprüche gegenüber der Vor-GmbH entstehen, siehe mehr unter -> Gründerhaftung.
Alles zu den verschiedenen Stadien bei der Gründung einer GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„!