Universalversammlung

§ 51 GmbHG regelt die Form- und Fristvorschriften zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter.

Sollte entgegen dieser Vorschriften eine Versammlung einberufen worden sein, dann ist diese nur Beschlussfähig sofern sämtliche, an der Gesellschaft beteiligte, Gesellschafter anwesend sind, § 51 III GmbHG.

Alles was Sie zum Thema Gesellschafterversammlung wissen müssen finden Sie übrigens in der speziellen Unterkategorie im Bereich „GmbH Recht FAQ„!

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