Grundsätzlich sind auch Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, allerdings gibt es Ausnahmen in denen eine Befreiung dieser Pflicht vorliegen kann:
- Sog. beherrschende Geschäftsführer, die mehr als 50% der Geschäftsanteile innehaben, sind von der Pflicht befreit.
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechend geringen Geschäftsanteilen, die eine vergleichbare Selbständige Position ausführt.
- In Familien-GmbH’s kann die Versicherungspflicht bzgl. Familienangehörigen entfallen.
- Die Pflicht tritt erst mit Eintragung in das Handelsregister ein und nicht vorher in der Gründungsphase der GmbH.