Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Grundsätzlich sind auch Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, allerdings gibt es Ausnahmen in denen eine Befreiung dieser Pflicht vorliegen kann:

  1. Sog. beherrschende Geschäftsführer, die mehr als 50% der Geschäftsanteile innehaben, sind von der Pflicht befreit.
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechend geringen Geschäftsanteilen, die eine vergleichbare Selbständige Position ausführt.
  3. In Familien-GmbH’s kann die Versicherungspflicht bzgl. Familienangehörigen entfallen.
  4. Die Pflicht tritt erst mit Eintragung in das Handelsregister ein und nicht vorher in der Gründungsphase der GmbH.

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