Satzungssitz

Der Satzungssitz bestimmt den Ort Gesellschafterversammlungen, sowie die Zuständigkeit des Register-, Insolvenz- und Prozessgerichts.

Seit der MoMiG-Reform ist es zulässig, dass Satzungssitz und Verwaltungssitz der Gesellschaft auseinanderfallen, dennoch muss der Satzungssitz ein inländischer Ort sein, § 4a GmbHG.

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