Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Vor der GmbH-Reform trug jeder Erwerber von Geschäftsanteilen selbst das Risiko, dass der Veräußernde vielleicht nicht tatsächlich Inhaber des Geschäftsanteils ist.

Mit § 16 III GmbHG ist nun auch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gesichert, sofern sich durch Eintragung der Gesellschafterliste im Handelsregister ein genügender Vertrauensschutz Dritter ergibt.

Zu der Veräusserung von GmbH Anteilen und zu sonstigen interessanten Thematiken rund um die GmbH sehen Sie auch den speziellen Unterbereich „GmbH Recht FAQ„!

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