Grundsätzlich gilt, dass Gesellschafter in einer GmbH nur mit ihren erbrachten Einlagen haften. Überdies gibt es besondere Fälle in denen die Haftungslage der Gesellschafter anders liegt. Praktiziert ein Gesellschafter über längere Zeit die Praxis eines Geschäftsführers, ohne direkt ein solcher zu sein (sog. faktischer Geschäftsführer), übernimmt er automatisch gleiche Haftung wie ein vollwertiger Geschäftsführer (zu dieser Haftung sehen Sie diesen Artikel).
Auch im Gründungsstadium einer GmbH gelten besondere Haftungsreglungen, siehe -> Gründungshaftung.
Ausführliche Artikel rund um die Gesellschafter und die GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„!