In der Regel erhalten Geschäftsführer ein festes Grundgehalt für ihre Tätigkeit. Diese Vereinbarung ist Teil des -> Anstellungsvertrages und obliegt damit den Gesellschaftern im Rahmen der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. (Sehen Sie hierzu den Artikel zu deren Rechten und Pflichten). Die Höhe des Betrags ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Oftmals wird auf eine variable Vergütungsmethode zurückgegriffen. Dabei erhält der Geschäftsführer ein vorher definiertes Basisgehalt (Grundgehalt) zuzüglich einer berechenbaren Zulage (sog. Tantieme).
Zu beachten ist, dass die Berechnungsgrundlage der Tantieme genauestens definiert sein muss, um so vermeidbaren Streitigkeiten vorzubeugen und die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu gewährleisten. Häufig wird daher eine erfolgsbezogene Tantieme verwendet, die prozentual abhängig vom Gewinn der Gesellschaft ist.
Der Vorteil der Tantieme ist offensichtlich, denn dem Geschäftsführer dürfte in guten Geschäftsjahren auch ein höheres Gehalt zuzusprechen sein, entsprechend bei verlustreichen Jahren ein Geringeres. Andere Regelungsmöglichkeit und weitestgehend Standard, ist die Zuteilung eines Geschäftswagens, der dementsprechend steuerliche Vorteile für den Geschäftsführer bringt. Im Falle von überzogenen Geschäftsführervergütungen läuft die Gesellschaft allerdings der Gefahr einer sog. -> verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Beachten Sie, dass das Gehalt nicht in jeder beliebigen Höhe angesetzt werden darf – sehen Sie hierzu die aktuelle Brachenübersicht!