Neben der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer das andere, wichtige Organ der GmbH.
Gem. § 35 GmbHG ist der/sind die Geschäftsführer äußere/r Vertreter für die Gesellschaft und muss daher besondere Sorgfaltspflichten in allen Angelegenheiten der Gesellschaft pflegen, § 43 GmbHG.
Der Geschäftsführer kann selbst Gesellschafter sein, muss es aber nicht (sog. Fremdgeschäftsführer).
Alles was Sie zum Thema Geschäftsführer in der GmbH wissen müssen – insbesondere dessen Rechte und Pflichten – finden Sie übrigens im entsprechenden Unterabschnitt im Bereich „GmbH Recht FAQ„!