Gem. § 35 II GmbHG sind, sofern es mehr als einen Geschäftsführer gibt, nur alle gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Hiervon kann in der Satzung der GmbH eine Ausnahme durch die -> Einzelvertretungsbefugnis gemacht werden.
Einen ausführlichen Artikel zum Thema Vertretung der GmbH sowie weitere interessante Artikel rund um die GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„!