Die Gesellschafter können, zur Entlastung der Position des Geschäftsführers, auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen diese verzichten. Umfasst werden alle Schadensposten, welche vor oder im Zeitpunkt des Beschlusses bekannt sein konnten. Zuständig für die Verzichtserklärung ist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG.
Siehe auch -> Generalbereinigung.
Einen ausführlichen Artikel über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie weitere Beiträge rund um die GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„!