Durch den Gesellschaftervertrag kann die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen bestimmt werden.
Nach § 34 I GmbHG muss die Einziehung im Gesellschaftervertrag zugelassen sein. Die Einziehung vernichtet unmittelbar den einzelnen Geschäftsanteil.
Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema sowie weitere Beiträge rund um die GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„!