Einzelvertretungsbefugnis

Als Ausnahme zur gesetzlichen Vorschrift einer -> Gesamtvertretung durch alle Geschäftsführer, kann in der Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.

Zur Vereinfachung der Gesellschaftstätigkeit und deren Vertretung kann also speziell geregelt werden, dass beispielsweise ein Geschäftsführer alleine die Befugnis hat, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Es sind auch weitere flexible Lösung denkbar, z.B. dass immer nur Zwei von Vier Geschäftsführern gleichzeitig auftreten müssen. Es empfiehlt sich möglichst früh eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen, um späteren Änderungen vorzubeugen.

Einen weiterführenden Artikel zu diesem Thema sowie andere intressante Beiträge rund um das Thema „GmbH“ finden Sie in der Rubrik „GmbH Recht FAQ„.

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