Das Institut der Differenzhaftung besagt, dass der Gesellschafter dafür haftet, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ungeschmälert besteht. Insoweit spricht man vom Unversehrtheitsgrundsatz, wonach bei der Handelsregistereintragung noch das Stammkapital abzüglich des Gründungsaufwands vorhanden sein muss.
Für Verluste aus dem operativen Geschäft haften die Gründergesellschafter persönlich.