Nach § 48 Absatz 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst. Dies kann gem. § 48 Absatz 2 GmbHG ausnahmsweise auch schriftlich geschehen, wenn hiermit sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Jedem Beschluss muss ein Antrag vorausgehen. Zur Antragstellung sind ausschließlich Gesellschafter befugt. Der Beschluss besteht in der Annahme oder der Ablehnung des Antrags. Ob ein Antrag angenommen ist, richtet sich nach der für den betreffenden Beschluss erforderlichen Mehrheit. Eine förmliche Feststellung und Verkündung wird nicht verlangt.
Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Beschlussfassung in der GmbH sowie weitere interessante Beiträge rund um die GmbH finden Sie übrigens auch im Bereich „GmbH Recht FAQ„.