Nach dem GmbHG besteht für einen kündigungswilligen Gesellschafter keine Möglichkeit, die GmbH zu kündigen. Insoweit ist nur die Auflösungsklage mit Ihren besonderen Voraussetzungen vorgesehen (§§ 60, 61 GmbHG). Daher hat die Rechtsprechung jedem Gesellschafter ein Austrittsrecht aus wichtigem Grunde zugesprochen.
Zu den sonstigen Rechten und Pflichten der Gesellschafter finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ“ einen weiterführenden Artikel!