Das GmbHG sieht keine allgemeine Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Gesellschafters vor, sondern regelt lediglich die Einziehung.
Neben den Fällen des Ausschlusses wegen Nichterfüllung der Einlageverpflichtung (§ 21 GmbHG) und solchen Fällen, für die der Gesellschaftsvertrag einen Ausschluss vorsieht (§ 34 GmbHG) kann nach herrschender Meinung und obergerichtlicher Rechtsprechung ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung betrifft den Gesellschafter persönlich und bezieht sich in der Regel nicht auf bestimmte Anteile. Sie ist von der Einziehung der Geschäftsanteile dadurch zu unterscheiden, dass sie durch eine Ausschließungsklage geltend gemacht werden muss und durch ein Gerichtsurteil vollzogen wird. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft setzt stets die Zahlung einer Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter voraus.
Einen weiterführenden Artikel zur Kaduzierung und zur Einziehung von Anteilen finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ“