Gemäß § 51a GmbHG hat ein Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu, auch einem Minderheitsgesellschafter.
Unter Angelegenheiten der Gesellschaft versteht man sowohl die rechtsgeschäftliche Betätigung der Gesellschaft (z.B. Verträge) als auch die Unternehmensleitung wie beispielsweise die Zukunftspläne. Darüber hinaus fällt unter diesen Begriff alles, was für den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens bzw. des Geschäftsanteils relevant ist. Mit Bücher und Schriften meint die gesetzliche Vorschrift alle Arten von Aufzeichnungen und Urkunden- oder Datensammlungen, die die Gesellschaft führt oder auch für sich führen lässt.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht kann nach § 51a Abs. 2 GmbHG gegenüber solchen Gesellschaftern verweigert werden, bei denen zu befürchten ist, dass diese es zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden werden und der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Soweit eine gesellschaftsfremde Verwendung zu befürchten ist, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers unverzüglich einen Gesellschafterbeschluss zur Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechts herbeizuführen. Bei diesem Gesellschafterbeschluss hat der betroffene Gesellschafter zwar kein Stimmrecht, kann diesen aber im Nachhinein durch das Landgericht vor der Kammer für Handelssachen prüfen lassen (§ 51b GmbHG).
Einen ausführlichen Artikel zu den Rechten und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ“