Die Gesellschafter einer GmbH können darüber entscheiden, ob sie einen Aufsichtsrat einrichten möchten. Die Implementierung dieses Organs setzt dessen Aufnahme in die Satzung voraus. Darin können der Umfang der Rechte und Pflichten eines solchen Aufsichtsrates frei bestimmt werden. Um einen fakultativen Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG handelt es sich (unabhängig von der Bezeichnung als Aufsichtsrat) dann, wenn dieser Kontroll- und Überwachungsfunktionen übernimmt.
Zu der Struktur der GmbH, ihren Organen und insbesondere dem Aufsichtsrat finden Sie einen ausführlichen Artikel im Themenbereich „GmbH Recht FAQ“!