Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind in einer Analogie zu § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn sie nicht an solchen Mängeln leiden, die zur Nichtigkeit führen. Derartige Beschlüsse sind trotz ihres Mangels rechtswirksam und werden erst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nichtig.

Zu diesem Thema existiert ein ausführlicher Artikel in dem Bereich „GmbH Recht FAQ“ – schauen Sie doch mal vorbei!

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